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Gesetzliche Grundlagen

PodG + PodAPRV

Das Podologiegesetz PodG wurde am 4. Dezember 2001 verabschiedet. Es regelt – gemeinsam mit dem PodAPrV – in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Einzelheiten der staatlichen Ausbildung + Berufsbezeichnung des Podologen / der Podologin.

Entsprechend §1 des PoDG ist das Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe erlaubnispflichtig. Hiermit einhergehend verbietet Satz 2 des Podologiegesetz Personen ohne entsprechender Ausbildung nach PodAPrV anderen Personen als Podologen oder medizinischen Fußpflegern mit einer auf Landesrecht beruhenden staatlichen Anerkennung oder Berechtigung (§10 Absatz 1) das Verwenden der Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger:in“.

Der Gesetzgeber hat, um den Patienten und ggfls. auch den gesetzlichen Krankenkassen die qualifizierte heilberufliche Tätigkeit der Podologin / des Podologen erkennbar zu machen, beschlossen, zusätzlich die Verwendung „Medizinischer Fußpfleger“ zu untersagen. Damit wird deutlich, das nur Podologen die Aufgabe der Medizinischen Fußpflege erfüllen und nur sie medizinisch indizierte Fußpflege (podologische Behandlungen auf Ärztliche Veranlassung) ausüben dürfen.

Link Gesetz Deutscher Podologenverband:
https://deutscherpodologenverband.de/index.php@option=com_content&view=article&id=37&Itemid=31.html

Landtag Niedersachsen – kleine Anfrage:
https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_15_2500/0001-0500/15-0357.pdf